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Fischerclub Kohlstetten e.V. |
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§1
Die im Jahre 1992 gegründete Interessensgemeinschaft führt den Namen:
Fischerclub Kohlstetten.
Er soll im Jahr 2000 in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach die Bezeichnung e.V. in seinem Namen.
Der Verein hat seinen Sitz in Engstingen-Kohlstetten.
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§2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein bezweckt:
- Hege und Pflege der Fischerei und der Fischzucht.
- Ermöglichung der Ausübung des Angelsports für seine Mitglieder und Jugendmitglieder.
- Aktiven Naturschutz durch die Erstellung und Instandhaltung von Biotopen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
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§3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§4
Aktives Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, wegen Fischerei –und Wildereivergehen nicht vorbestraft ist und einen unbescholtenen Leumund besitzt sowie die Sportfischereiprüfung abgelegt hat.
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern sowie Jugendmitglieder.
Aktives Mitglied des Vereins kann werden, wer einen Sachkundenachweis in Form der Sportfischereiprüfung abgelegt hat. Aktive Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
Passive Mitglieder können alle Personen ab 18 Jahren werden, bzw. Gönner des Vereins. Passive Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht und die aktive Ausübung des Angelsports ist nicht gestattet.
Zu Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Ausschusses durch die Mitgliederversammlung solche Mitglieder ernannt werden, die sich um die Förderung und Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
Siehe unter Bestimmungen zum Jugendfischen am Ende der Satzung
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§5
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung hat auf Antrag eines Ausschussmitgliedes in geheimer Wahl zu erfolgen. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Mitgliedschaft wird mit der Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages für das laufende Jahr wirksam.
Der Verein behält sich vor, bei Bedarf nach Ablauf von einem Jahr über die entgültige Mitgliedschaft über den Ausschuss und die Mitgliederversammlung zu entscheiden (Probezeit). Falls diese Entscheidung negativ ausfallen sollte, erlischt die Mitgliedschaft und die Aufnahmegebühr wird zurückerstattet.
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§6
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§7
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Anzeige muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres eingegangen sein. Ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen besteht nicht.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Ausschuss in folgenden Fällen beschlossen werden:
Wenn das Mitglied mit der Bezahlung des Jahresbeitrages oder sonstiger Zahlungen (nicht geleisteter Arbeitsdienst, etc.) länger als 2 Monate im Rückstand geblieben ist und trotz zweimaliger Aufforderung – davon einmal per Einschreiben – seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
Wenn das Mitglied den Interessen der Satzung oder der Gewässerordnung des Fischerclubs zuwiderhandelt.
Wenn das Mitglied durch sein Verhalten im Verein Anstoß erregt und dessen Ansehen schädigt.
Wenn das Mitglied Fischereivergehen begeht oder sich durch sonstige verbotene Handlungen an Fischgewässern strafbar macht.
Wenn das Mitglied zu einer entehrenden Strafe verurteilt worden ist.
Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Sowohl beim Austritt als auch beim Ausschluss aus dem Verein verliert das ausscheidende Mitglied alle Ansprüche und Rechte an den Verein und dessen Vermögen.
Beim Ausscheiden aus dem Verein ist in jedem Falle die noch gültige Fischereierlaubnis an den Vorstand zurückzugeben. Die Angelerlaubnis verliert mit Beginn des Ausscheidungstermins ihre Gültigkeit.
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§8
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Ausschuss
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§9
Vorstand im Sinne §26 BGB sind der
1. Vorsitzende und der
2. Vorsitzende
Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.
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§10
Der Ausschuss besteht aus:
Der Vorstand beruft die Ausschusssitzungen ein. Der Ausschuss ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 4 stimmberechtigten Ausschussmitgliedern unter Darlegung einer Tagesordnung gewünscht wird.
Dem Ausschuss kommt die Beratung und Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins zu, soweit dieselbe nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder und mindestens 1 Vorstandsmitglied anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung.
Der Kassier besorgt das gesamte Rechnungs –und Kassenwesen nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses.
Der Schriftführer führt die Protokolle, insbesondere über die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Ausschusses und unterstützt den Vorstand auf dem Gebiet des Schriftverkehrs.
Der Gewässerwart führt die Aufsicht über die Fischwasser des Vereins und verwaltet die Fischergerätschaften. Er leitet den Fischeinsatz und die übrigen Bewirtschaftungsmaßnahmen.
Der Ausschuss ist ermächtigt:
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§11
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Viertel des Geschäftejahres statt. Der Vorstand berichtet über die Tätigkeit und Verwaltung des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr. Der Kassier legt die zuvor von den Kassenprüfern geprüfte Jahresrechnung zu seiner Entlastung und den Voranschlag für das neue Geschäftsjahr zur Beschlussfassung vor. Im weiteren die vom Ausschuss auf die Tagesordnung gesetzten Punkte beraten und anstehende Wahlen vorgenommen.
Die Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung den Mitgliedern bekannt gegeben wird. Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung findet mit einfacher Stimmenmehrheit statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen, jedoch müssen diese 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Gestellte Anträge werden nur beraten, wenn der Antragsteller anwesend ist. Anträge, welche in der Versammlung gestellt werden, können nur dann zur Beratung und Beschlussfassung kommen, wenn ein Drittel der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Wenn mehr als die Hälfte der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder die Versammlung vorzeitig verlässt, ist der Versammlungsleiter berechtigt, die Versammlung vorzeitig zu schließen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Ausschuss dies für notwendig hält. Wenn ein Drittel der Mitglieder den Antrag zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Beratungsgegenstandes stellt, so muss die Mitgliederversammlung fristgerecht vom Vorstand einberufen werden.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und des 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
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§12
Der Vorstand und der Ausschuss werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Für die Durchführung der Wahl wird von der Versammlung ein Wahlleiter bestimmt. Der Wahlleiter darf für die Wahlperiode für kein Amt kandidieren. Zwei Kassenprüfer ohne Funktion im Verein werden jedes Jahr für das laufende Geschäftsjahr neu bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder bestimmt werden. Die Wahlen finden auf Antrag in geheimer Wahl statt. Für die Wahl eines Mitglieds in den Ausschuss gilt die einfache Stimmenmehrheit. Bei den Wahlen in den Vorstand gilt das Mitglied als gewählt, wenn es mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt hat. Wird die erforderliche Stimmenzahl im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Wiederholung der Wahl nach den Grundsätzen der Stichwahl statt.
Bei dem Ausfall eines Ausschussmitgliedes kann der Ausschuss bei der nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl für den Rest der Wahlperiode ergänzt werden.
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§13
Den Mitgliedern – und in besonderen Fällen auch Nichtmitgliedern – kann auf Antrag und gegen sofortige Bezahlung der vom Ausschuss im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung festgesetzten Gebühr und dem Nachweis der erfolgreich abgelegten Sportfischereiprüfung (Sachkundenachweis) die Fischereierlaubnis in den Fischwassern des Vereins erteilt werden. Neumitglieder, die dem Verein beitreten wollen und im Besitz des Jahresfischereischeines sind, müssen nach Ablauf des Geschäftsjahres den Sachkundenachweis erbracht haben. Die Inhaber einer Fischereierlaubnis haben sich gewissenhaft an die fischereirechtlichen Bedingungen und die Gewässerordnung des Vereins zu halten. Die näheren Bestimmungen hierzu werden vom Ausschuss festgelegt. Bei Übertretungen dieser Vorschriften kann der Ausschuss die weitere Erteilung einer Fischereierlaubnis auf kürzere oder längere Zeit versagen. Eine für ungültig erklärte Erlaubnis ist sofort an den Vorstand zurückzugeben. Bei Versagen oder dem Entzug der Fischereierlaubnis steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
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§ 14
Zu einer Änderung der Satzung sind mindestens ¾ der Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Sollte sich der Zweck des Vereins ändern, so ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder zu letzterem Punkt muss schriftlich erfolgen.
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§ 15
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Eine Auflösung des Vereins tritt ein, wenn diese weniger als drei Mitglieder zählt oder wenn mindestens ¾ aller Mitglieder einen entsprechenden Beschluss bei der Mitgliederversammlung herbeiführen. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung oder bei einem Wegfall des Zwecks des Vereines fällt das Vermögen des Vereins einer Institution für krebskranke Kinder zu. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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§ 1
Die Gesetzgebung des Landes Baden-Württemberg ermöglicht es, dass Jugendliche vom vollendeten 10. Lebensjahr an berechtigt sind, die Sportfischerei auszuüben, jedoch wird zwingend vorgeschrieben, dass der Fischfang von Jugendlichen nur in Begleitung eines mindestens 18 Jahre alten Inhabers eines gültigen Jahresfischereischeins ausgeübt werden darf.
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§ 2
Die Jugendfischer müssen im Besitz eines gültigen Jahresfischereischeins sein. Die Gewässerordnung sowie den Fischereierlaubnisschein haben diese beim Angeln stets mit sich zu führen.
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§ 3
Jugendliche Mitglieder dürfen nur mit einer Angelrute fischen. Sie haben sich gewissenhaft an die fischereigesetzlichen Bestimmungen und die Gewässerordnung des Vereins zu halten. Nähere Bestimmungen sind vom Ausschuss in der Gewässerordnung, welche ein Bestandteil der Erlaubnis darstellt, festgelegt. Im Falle von groben Verstößen gegen diese Bestimmungen ist die Leitung des Vereins berechtigt, entsprechende Maßnahmen, wie Entzug der Fischereierlaubnis oder Ausschluss aus dem Verein, zu beschließen.
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§ 4
Die besonders ermäßigten Gebühren für die Fischereierlaubnis für jugendliche Mitglieder betragen 50 % des Beitrages der erwachsenen Mitglieder. Die Vergünstigung gilt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Vom vollendeten 18. Lebensjahr an haben diese den vollen Beitrag für die Fischereierlaubnis zu entrichten.
In Ausnahmefällen können auf Antrag Jugendliche, welche sich noch in Schul- und Berufsausbildung befinden, bis zum 21. Lebensjahr diese Vergünstigung erhalten.
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§ 5
Die Aufnahmegebühr der jugendlichen Mitglieder richtet sich nach dem Eintrittsalter in den Verein und ist wie folgt festgelegt:
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 0 %
ab dem vollendeten 11. Lebensjahr 10 %
ab dem vollendeten 13. Lebensjahr 30 %
ab dem vollendeten 15. Lebensjahr 60 %
ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 80 %
ab dem vollendeten 17. Lebensjahr 90 %
der jeweils gültigen Aufnahmegebühr für Erwachsene.
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§ 6
Die Jugendmitgliedschaft wird auf die Vereinszugehörigkeit angerechnet.
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Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.09.2000 verfasst.
Kohlstetten, 30.10.2000
der Vorsitzende
gez. Alexander Gleich